Wiedereinstieg ins Berufsleben
Beim Wiedereinstieg ins Berufsleben, zum Beispiel nach einer Ausbildung in einem Berufsförderungswerk (BFW) ist - soweit die Erblindung oder Sehbehinderung keine arbeitsbedingte Ursache hat - die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Basiert die Behinderung auf einer Ursache im Arbeitsumfeld, zum Beispiel einem Arbeitsunfall, ist die Berufsgenossenschaft für die Ausstattung der Hilfsmittel beim Wiedereinstieg ins Berufsleben zuständig.